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Beigetreten: 31/07/2006 09:12:14
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Keine Gewährleistung für Versteigerungspferde
(jlp). Ein bereits gerittenes Pferd, das über eine Auktion mit einem öffentlich bestellten Versteigerer versteigert wird, gilt im Rechtssinne als "gebrauchtes" Pferd. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs gelten in einem solchen Fall nicht. Insbesondere gilt dies für die sechsmonatigen Gewährleistungsansprüche seit Übergabe des Tieres. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktion verfügte Verkürzung der Gewährleistung auf drei Monate ist wirksam, wie auch die dort festgehaltene Bestimmung, dass für den Auktionskauf die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendung finden. Damit wurde die Klage eines Pferdeersteigerers vor dem Landgericht Oldenburg (Az.: 9 O 2979/05 (n.rkr.)) abgewiesen, weil ein "Chip" im Fesselgelenk des Tieres hinten links festgestellt wurde.

Beweislastregeln beim Pferdekauf
(jlp). Streit gab es zwischen einem gewerbsmäßigen Pferdezüchter und einem Dressurpferdekäufer über eine Lahmheit beim Verkaufsobjekt. Während die durchgeführte Ankaufsuntersuchung keine Krankheiten offenlegte, lahmte das Pferd nach wenigen Tagen beim Käufer. An einen Einsatz als Dressurpferd war nicht zu denken. Der Käufer wollte das Pferd zurückgeben. Dies lehnte der Verkäufer aber mit Hinweis auf den Kaufvertrag ("Ausschluss der Gewährleistungsansprüche") ab. Vor dem Oberlandesgericht Hamm,
Az.: 19 U 123/04, erhielt der Käufer Recht. Da sich die Krankheit innerhalb der ersten sechs Monate nach Pferdeübergabe zeigte, wird schon vom Gesetz her vermutet, dass dieser Mangel von Anfang an bestand. Diese Vermutung konnte der Pferdeverkäufer nicht ausräumen, sodass er das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückerstatten musste.

Beweis oder Vermutung?
(jlp). Verkauft ein gewerblicher Pferdehändler an einen Endverbraucher ein Reitpferd, so kann es sich auch hier um einen Verbrauchsgüterkauf handeln, bei dem grundsätzlich vermutet wird, dass ein Sachmangel bereits bei Übergabe des Tieres vorlag, wenn dieser sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt. Diese Regelung ist aber im Tierkaufsrecht regelmäßig nicht anwendbar. Besonders gilt dies beispielsweise für den Mangel des "Koppens". Diese Verhaltensauffälligkeit muss sich nämlich nicht durchgängig und regelmäßig zeigen. Zudem kann ein Pferd von einem auf den anderen Tag zum Kopper werden. Deshalb ist es sachgerecht, es hier bei der normalen Beweisregelung zu belassen, wonach der Käufer beweisen muss, dass das Tier bereits bei Übergabe krank war, entschied das Landgericht Oldenburg, Az.: 13 O 3912/02.

Unrittigkeit eines gekauften Pferdes
(jlp). Dem Käufer eines Pferdes obliegt der Beweis, dass das Tier bereits zum Übergabezeitpunkt unreitbar gewesen ist und diese seine Ursache im Pferd hat und ihm dauerhaft anhaftet. Die Umkehr der Beweislast gemäß § 476 BGB auf den hier behaupteten Mangel der Unrittigkeit greift nicht und findet keine Anwendung, so das Landgericht Göttingen, Az.: 9 S 10/05.

Tiere sind keine Verbrauchsgüter
(jlp). Nach den gesetzlichen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf liegt eine Sachmängelhaftung des Verkäufers vor, wenn sich am Kaufgegenstand innerhalb der ersten sechs Monate ein Fehler zeigt. In diesem Fall wird dann vermutet, dass dieser Mangel bereits schon seit Übergabe des Kaufgegenstandes vorhanden war. Es trifft nun eine Beweislastumkehr ein, wonach der Verkäufer beweisen muss, dass der Kaufgegenstand erst später fehlerhaft geworden ist. Nach einer Entscheidung des Amtsgericht Helmstedt, Az.: 3 C 486/02, sind Tiere aber keine Verbrauchsgüter. Denn Tiere werden grundsätzlich nicht "verbraucht". Der Gesetzgeber hat bewusst nicht geregelt, welche Arten von Kaufsachen mit einer Beweislastumkehr unvereinbar sind, sondern die Klärung der Rechtsprechung überlassen.

Beweislastregeln beim Pferdekauf
(jlp). Eine chronische Darmentzündung (Gastropathie) tritt häufig bei Pferden auf, ohne dass es zu klinischen Symptomen oder Leistungsbeeinträchtigungen kommen muss. Stallwechsel oder andere Stresssituationen können diese Krankheit kurzfristig auslösen. Aus diesem Grund ist daher die Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB bei dem Auftreten einer solchen Krankheit nicht anwendbar. Das heißt der Pferdekäufer muss selbst beweisen, dass die Krankheit bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden war. Da dieser Beweis im streitigen Fall nicht zu führen war, wurde die Klage des Käufers vom Landgericht Kiel, Az.: 5 O 115/04, auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen.

Pkw-Kollision mit Pferdegruppe
(jlp). Blockieren die Pferde verschiedener Tierhalter die Fahrbahn, so spielt es für die Haftung keine Rolle, mit welchem der Tiere ein herannahendes Fahrzeug kollidiert. Die Pferde bilden in diesem Fall ein einheitliches Hindernis, wobei von jedem Pferd die gleiche Gefahr ausgeht. Die betreffenden Tierhalter haften als Gesamtschuldner. Das heißt, der geschädigte Fahrzeughalter kann seinen gesamten Schaden gegen einen Pferdehalter geltend machen. Dieser wiederum kann die anderen Pferdehalter auf Mithaftung in Anspruch nehmen, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 615/04.

Sorgfaltspflichten in einer Reitergruppe
(jlp). Beim gemeinsamen Ausritt ist ein Pferd, das zum Auskeilen neigt, mit einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen. Außerdem muss der Reiter am Schluss der Gruppe reiten. Den über die konkrete Gefährlichkeit des Tiers nicht informierten Verletzten trifft kein Mitverschulden, wenn er wegen plötzlicher und nicht durch einen Warnruf angekündigten Verzögerung aus der Gangart Trab einen kurzen Moment zu dicht aufreitet und das Pferd in diesem Moment nach hinten auskeilt. Er hat einen vollen Anspruch auf Schadenausgleich gegen den Halter des auskeilenden Pferdes, so das Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 319/04.

Mit Panikreaktion ist zu rechnen(jlp). Weiß eine erfahrene Reiterin, die ein fremdes Pferd ausgeliehen hatte, dass es bei dem erstmaligen Versuch, dieses Pferd auf einen Anhänger zu verlanden, zu erheblichen Problemen gekommen ist, und hält sie sich trotz dieser Warnsignale bei dem zweiten Verladeversuch in dem Gefahrenbereich einen Meter hinter oder seitlich hinter dem Pferd auf, dann hat sie in besonders eklatanter Weise trotz Erkennbarkeit der Gefährlichkeit ihres Aufenthaltsorts gegen die Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Interesses gehandelt, mit der Folge, dass hierdurch die Haftung für die lediglich auf Seiten der Pferdehalterin in Betracht kommende Tiergefahr in vollem Umfang zurücktritt, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 5 U 21/05.

Gebissfehlstellung beim gekauften Pferd

(jlp). Ein Pferdekäufer, der nach tierärztlicher negativer Ankaufsuntersuchung ein Pferd erwirbt und kurze Zeit später feststellt, dass das Pferd an einer Gebissfehlstellung leidet, hat gegen den Tierarzt, der den Fehlbefund erhoben hat, dann keinen Schadenersatzanspruch wegen der Gebisssanierung, wenn er den Pferdeverkäufer selbst nicht auf Rückgabe in Anspruch nimmt, weil er das Pferd zwischenzeitlich lieb gewonnen habe. Hinzu kommt, dass auch ohne Gebissmangel die Pferdezähne regelmäßig zu sanieren sind, weil die Reitpferde weniger Rauhfutter aufnehmen und dadurch der physiologische Abrieb der ständig nachwachsenden Pferdezähne nicht gewährleistet ist. In Folge dessen ist ein jährliches Abraspeln der Zähne notwendig und dieses Erfordernis hängt nur teilweise mit der Fehlstellung des Kiefers zusammen. Folglich wären die Zahnsanierungskosten auch dann angefallen, wenn das Gebiss des Pferdes zum Untersuchungszeitpunkt "ohne besonderen Befund" gewesen wäre. Die Klage vor dem Amtsgericht Burgwedel, Az.: 76 C 357/04, auf Ersatz der Zahnbehandlung (296,77 Euro) wurde damit abgewiesen.

Tierarzt schuldet keine prognostische Bewertung

(jlp). Wird ein Tierarzt im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung mit der Begutachtung eines zum Verkauf stehenden Pferdes beauftragt, so schuldet der Tierarzt seinem Auftraggeber eine Befundbeschreibung. Das Landgericht Lüneburg, Az.: 4 O 233/05, stellte jedoch fest, dass er keine prognostische Bewertung über mögliche zukünftige Entwicklungen und Auswirkungen seiner getroffenen Feststellungen schuldet.

Keine Haftung des Hufschmieds
(jlp). Der Hufbeschlagsschmied schuldet nur die Anbringung eines fehlerfreien Normalbeschlages. Der Schmied haftet dabei nicht für Lahmheiten des Pferdes und andere krankhafte Veränderungen, wenn diese nicht ihre Ursache in dem Beschlag als solchem haben. Dies gilt selbst dann, wenn bei Vorliegen einer tierärztlich festzustellenden Indikation die Lahmheit durch Anbringung eines orthopädischen Beschlages verhindert werden kann, entschied das Amtsgericht Seesen, Az.: 1 b C 404/04

Liebestolle Pferde denken nicht an die Zukunft
(jlp). Deckt ein Hengst eine Stute ohne Wissen und Wollen der beiden Tierhalter, dann verwirklicht sich die so genannte Tiergefahr (§ 833 BGB) mit der Folge, dass der Hengsthalter dem Stutenhalter schadenersatzpflichtig ist, entschied das Amtsgericht Walsrode,Az.: 7 C 821/05. Die während der Trächtigkeit anfallenden üblichen Unterhaltungskosten der Stute stellen dabei keinen ersatzfähigen Schaden dar, weil sie nicht durch den Deckakt verursacht worden sind. Ebenfalls gibt es keinen Nutzungsausfall für ein Reitpferd. Ersatzfähig sind daher meist nur Tierarztkosten, die auf Grund der eingetretenen Trächtigkeit vom Stutenhalter aufgewendet werden mussten. Allerdings muss sich der Stutenhalter den Wert des geborenen Fohlens im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen.

Pferdekutschenunfall eines Schiedsrichters
(jlp). Ein Schiedsrichter fuhr während eines Gespannwettkampfes auf einer Pferdekutsche mit. Beim Durchfahren eines Geländehindernisses wurde die Kutsche instabil, kippte um und verletzte diesen Schiedsrichter schwer. Seine Klage auf Schmerzensgeld gegen den Pferdehalter hatte zunächst keinen Erfolg. Erst der Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 225/04,
gab seiner Klage statt. Es liegt kein Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr vor. Der Gesichtspunkt der gegenseitigen Gefährdung, der bei sportlicher Betätigung einen Haftungsausschluss rechtfertigen kann, fehlt hier. Der Schiedsrichter nahm nämlich nicht als Wettkämpfer, sondern als ehrenamtlicher Funktionsträger teil. Diese Interessenslage spricht gegen einen Haftungsausschluss.


Aus dem RRP-Archiv, Ausgabe 11/06


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