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Was ist Doping?  XML
Forum-Index -> Turniersport
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Lemmi

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Beigetreten: 24/07/2006 09:24:18
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1. Was ist der Unterschied zwischen Doping und Medikation?

Definition
Die Bestimmungen des internationalen und nationalen Pferdesports gehen auf Festlegungen des Rennsports in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zurück. Damals galt für den Rennsport (Kraftfutter) Hafer, Heu und Wasser ist das, was ein Pferd braucht. Nach diesem Grundsatz verbot das ehemalige Veterinärreglement der FEI alle Substanzen, die auf irgendein System des Körpers wirken. (Grenzwerte gibt es für Substanzen aus der Umwelt, insbesondere aus dem Futter oder für körpereigene (endogene) Substanzen). Im Wettkampf wurden alle Substanzen verboten, da die eigentliche Wirkung sowie die Vielfalt der Wirkungen der unterschiedlichen Substanzen einen Einfluss auf die Leistung eines Pferdes haben kann oder geeignet sein kann, eine Krankheit beziehungsweise einen leistungsmindernden Zustand zu verdecken.

Merke: Ein Pferd soll auf der Grundlage seiner angeborenen und durch TRAINING und AUSBILDUNG geförderten Fähigkeiten am sportlichen Vergleich teilnehmen.

Bereits 1994 unterteilte die FN ihre Liste der verbotenen Substanzen in drei Kategorien: 1. Dopingsubstanzen, 2. verbotene Substanzen (Medikation) und 3. Ausnahmen. Die FEI unterscheidet seit 2006 in ihrer Equine Prohibited List: Dopingsubstanzen, verbotene Medikation Klasse A, verbotene Medikation Klasse B. Zusätzlich führen beide Listen Grenzwerte für bestimmte Substanzen auf.

Doping zur Leistungsbeeinflussung
Doping wird allgemein als Leistungssteigerung verstanden. (Es kann aber auch eine Leistungsminderung sein. Sogenanntes Negativ-Doping oder Doping auf Niederlage. Diese Begriffe stammen aus dem Rennsport.) Die Medikation ist ebenfalls eine Leistungssteigerung. Allerdings sind die Ausgangspunkte für das Doping und die Medikation verschieden. Bei Doping geht man davon aus, dass die vorhandene Leistungsfähigkeit des gesunden Pferdes verändert wird (klassisch: Anabolika). Bei Medikation wird als Ausgangspunkt in der Regel die vorhandene Leistungsminderung angenommen. Das heißt eine Krankheit liegt vor, zum Beispiel des Bewegungsapparates. Das Pferd erhält Schmerzmittel und wird in die Lage versetzt seine "normale" Leistung zu erbringen. Der Start unter dem Einfluss beziehungweise bei Vorhandensein einer Dopingsubstanz oder einer verbotenen Medikation sind beides zunächst Leistungsbeeinflussungen und daher ist der Start in beiden Fällen verboten. Bei der Medikation wird allerdings grundsätzlich unterstellt, dass die zum Einsatz gelangenden Substanzen in erster Linie der Behandlung einer Erkrankung dienen. Das heißt, die gute Absicht - im Gegensatz zum Einsatz von Dopingsubstanzen als schlechte/ betrügerische Absicht - ist Auslöser für die in den Regelwerken von FN und FEI getroffene Unterscheidung. Dass eine Erkrankung den Einsatz von im Wettkampf verbotenen Substanzen erforderlich machen kann, ist unwidersprochen. Aber ein Pferd, welches sich in Behandlung befindet oder unter dem Einfluss von zur Behandlung eingesetzten Substanzen steht, darf nicht an Wettkämpfen teilnehmen. Das ist ein Grundsatz der LPO und WBO und steht außerdem auch sinngemäß im Deutschen Tierschutzgesetz.


2. Warum ist Doping nicht erlaubt?


Doping wird heute als Zuhilfenahme aller möglichen Mittel (Anabolika, EPO, Blutdoping, Gendoping, etc.) zur Leistungssteigerung verstanden und ist entsprechend geächtet. Der sportliche Vergleich, insbesondere der Pferdesport gemäß LPO, basiert auf den Grundsätzen Chancengleichheit, Unfallverhütung, Tierschutz. In dem der Verband den Einsatz von verbotenen Substanzen verbietet, wahrt er die Chancengleichheit. Verbotene Substanzen bergen das Risiko des Unfalls. Insbesondere von Aufputschmitteln und Beruhigungsmitteln (Sedativa) geht ein erhöhtes Risiko aus. Denn unkontrollierbare Wirkungen (Aufputschmittel) können auftreten oder die Fähigkeit zur Selbstkontrolle beim Pferd kann verloren gehen (Sedativa).

Merke: Die Verpflichtung zum Schutz des Tieres ist ein allübergreifendes Gebot, was sich sowohl auf das Doping als auch auf das Verbot von allen anderen Substanzen im Wettkampf erstreckt.

Hinzu kommt, dass Zuchtergebnisse bzw. Leistungsprüfungsergebnisse, die unter dem Einfluss von verbotenen Substanzen erzielt wurden, im Widerspruch zur Aufgabenstellung der Zuchtverbände stehen. Es wären verfälschende Ergebnisse, die so entstehen.


3. Warum erlaubt man nicht allen das Doping?

Der Chancengleichheit wäre damit vermeintlich gedient, der Gesundheit des Pferdes nicht. Der Tierschutz müsste aus dem Regelwerk gestrichen werden. Der Pferdesport wäre wegen des Verstoßes gegen den Tierschutz zu verbieten.

4. Was ist unter dem Begriff "Nulllösung" zu verstehen?

Prinzipiell verfolgen die unterschiedlichen Regelwerke und insbesondere die jeweiligen Medikationskontrollbestimmungen der Pferdesportverbände das Ziel eines Pferdesports auf gesunden Pferden. Des weiteren dienen die Bestimmungen dazu, dem Tierschutz, der Chancengleichheit und der Unfallverhütung gerecht zu werden. Zu verstehen sind die Bestimmungen daher als das Gebot, nicht mit einem manipuliertem "gedopten" oder sonst wie behandeltem Pferd an einem Wettkampf teilzunehmen. "Nulllösung" wird im Reitsport so verstanden, dass zum Zeitpunkt des Wettkampfes keine verbotene Substanz im Körper des Pferdes vorhanden sein darf. Ob dem so ist beziehungsweise war, wird durch die Untersuchung von Urin und/oder Blut eines Pferdes oder gegebenenfalls durch anderes Probenmaterial nachgewiesen. Es gilt als Startvoraussetzung gemäß LPO, dass der Pferdekörper frei ist von verbotenen Substanzen.

Merke: Nicht erst der Nachweis der verbotenen Substanz gilt als Verstoß, sondern bereits die Tatsache, dass im Wettkampf verbotene Substanzen zum Zeitpunkt des Wettkampfes im Körper vorhanden sind. Dabei ist es zunächst irrelevant, wie oder wann und warum die Substanz in den Körper des Pferdes gelangt ist.

In erster Linie wird der Nachweis einer verbotenen Substanz als Beleg für den Verstoß herangezogen. Der Nachweis im Urin oder Blut wird durch entsprechende Untersuchungen in von den einzelnen Verbänden hierfür ausgewählten Labors geführt. Jede nachgewiesene beziehungsweise nachweisbare Menge gilt als Beweis für einen Verstoß. Da im Wettkampf grundsätzlich alle Substanzen verboten sind, müssen die eingesetzten Nachweisverfahren alle Gruppen von verbotenen Substanzen erfassen. Grundsätzlich gilt für die Labors, dass Dopingsubstanzen mit dem "empfindlichsten" Nachweisverfahren gesucht werden müssen. Auf der anderen Seite gibt es seit mehr als einem Jahrzehnt, vom Rennsport eingeleitet, Maßnahmen, um für bestimmte Substanzen Konzentrationsbereiche festzulegen, bei denen nicht mehr von einer Wirkung ausgegangen werden kann. Das betrifft Mittel, die zunächst der Behandlung von Krankheiten dienten. Das heißt, erst wenn in einer Medikationskontrolle im Urin und/oder Blut eine Menge X der Substanz Z vorhanden ist, gilt diese Probe als positiv, da ab dieser Menge von einer Wirkung auszugehen ist. Diese Vorgehensweise wird bereits seit mehreren Jahren im nationalen und seit mindestens zwei Jahren auch im internationalen Reitsport umgesetzt.

Zusammengefasst: Für Dopingsubstanzen gilt der rein qualitative Nachweis, also ja oder nein, weiterhin als Maßgabe. Für weiterhin verbotene Substanzen gilt, mit Einschränkungen, ein qualitativ-quantitativer Nachweis, das heißt ja oder nein, wenn ja, wie viel. Wenn keine entsprechenden Daten oder Untersuchungen vorliegen, bleibt der qualitative Nachweis zunächst als Beweis für den Verstoß bestehen.

5. Gibt es Grenzwerte für Pferde wie im Humansport?

Grenzwerte im Pferdesport gibt es seit Jahrzehnten und zwar für bestimmte Substanzen, die in der Umwelt oder im Futter des Pferdes vorkommen sowie für bestimmte Substanzen, die im Körper des Pferdes selbst vorhanden sind beziehungsweise vom Pferd produziert werden. Damit wären auch die Voraussetzungen genannt, unter denen die Festlegung eines Grenzwertes im Pferdesport in Frage kommt. Der Humansport verfährt hier ähnlich, wenn er bestimmte physiologische (vom Körper produzierte) Mengen von "künstlich" veränderten unterscheiden will beziehungsweise muss, zum Beispiel um Blutdoping nachzuweisen. Ansonsten gilt im Pferdesport wie im Humansport der qualitative Nachweis beziehungsweise das Vorhandensein einer verbotenen Substanz als Verstoß. Im Humansport sind bestimmte Substanzen im Training und Wettkampf verboten. Diese werden in der Negativliste aufgeführt. Viele Arzneimittel sind grundsätzlich erlaubt (Positivliste). Mit einer sogenannten therapeutischen Ausnahmegenehmigung wird auch der Gebrauch von ansonsten verbotenen Substanzen möglich. Im Wettkampf sind beim Pferdesport grundsätzlich alle Substanzen verboten. Ein Grund hierfür ist die Verantwortung des Pferdesports und aller Beteiligten für die Gesundheit der Pferde. Wenn heute vielstimmig Grenzwerte für verbotene Substanzen gefordert werden, so basieren diese Forderungen auf vielschichtigen Zielsetzungen und zum Teil auf mangelhaften oder einseitigen Informationen. Die Forderung nach Grenzwerten könnte damit zusammenhängen, dass in bestimmten Kulturkreisen, insbesondere auf dem amerikanischen Kontinent, einzelne Substanzen in bestimmten Mengen im Körper eines Pferdes vorhanden sein dürfen, wenn es am Wettkampf teilnimmt. Die dortige Ansicht - "It is their Job. So lets have them some drugs to do it." - gibt es auch in Europa. Frei übersetzt heißt dies: "Es ist ihre Aufgabe. Also lass' sie ein paar Drogen bekommen, damit sie diesen 'Job' leisten können. Diese Ansicht steht klassisch im Widerspruch zu dem, was die eigentliche Zielsetzung des Pferdesports weltweit ist. Sie steht insbesondere im Widerspruch zu den Grundsätzen des Pferdesports international wie auch zu denen des nationalen Pferdesports.

Merke: Gemäß Code of Conduct der FEI steht das Wohl des Pferdes über allen anderen Ansprüchen. National ist der Pferdesport dem Tierschutz verpflichtet. Ein Pferd unter dem Einfluss einer Substanz in Deutschland starten zu lassen, würde bedeuten, gegen das Tierschutzgesetz zu verstoßen.

Grenzwerte für bestimmte Substanzen in dem Sinne einzuführen, dass bestimmte Wirkkonzentrationen erlaubt werden, um einen Start kranker, behandelter Pferde im Wettkampf zu ermöglichen, sollten daher von Verantwortungsbewussten nicht gefordert werden.

6. Darf ich mein Pferd überhaupt behandeln, wenn es am Turniersport teilnimmt?

Wenn ein Pferd behandelt werden muss, darf es grundsätzlich nicht am Turniersport teilnehmen. Die erste Frage müsste lauten: Warum wird mein Pferd behandelt? Weil es krank ist? Die zweite Frage müsste lauten: Soll ein krankes, behandeltes Pferd am Turniersport teilnehmen? Die Antwort müsste lauten: Nein es soll/ darf nicht! Unterschiedliche Erkrankungen bedürfen unterschiedlicher Behandlungen. Mit oder ohne Behandlung dauert es unterschiedlich lange, bis ein Pferd soweit wieder hergestellt, gesund ist, um entsprechend trainiert zu werden und wettkampfbereit zu sein. Das heißt nicht die Dauer beziehungsweise das Ende der Behandlung, sondern die Krankheit und der individuell unterschiedliche Heilungsprozess, die erforderliche Rekonvaleszenzzeit entscheiden über den Zeitpunkt des Einsatzes eines Pferdes im Turniersport.
Es existieren bestimmte Ausnahmen gemäß LPO:

Impfstoffe, die gemäß Durchführungsbestimmungen eingesetzt werden dürfen
Paramunitätsinducer, die zur Steigerung der Abwehrlage der Immunität gegeben werden dürfen
Wurmkuren
sowie Desinfektionsmittel und Insektenschutzmittel, deren Einsatz jederzeit gemäß Hinweis der Hersteller erfolgen sollte.
Beispiel 1: Eine Entzündung des Auges lässt nicht den Schluss zu, dass das Pferd "ansonsten gesund ist", wenn es bei Verabreichung einer Augensalbe, seine ihm gestellten Anforderungen erfüllt. Der mit Turnierteilnahme (und vorangehendem Training) einhergehende Stress ist zudem nicht förderlich für eine Heilung der Augenentzündung.

Beispiel 2: Der immer wieder einmal auftretende Einschuss hat entweder eine geringe Ursache oder ist die Folge einer mehr oder weniger großen Verletzung oder einer anderweitig ausgelösten Infektion oder Stoffwechselstörung. Die Ursachen hierfür sind somit vielfältig. Das Pferd selbst gilt als sogenannter seröser Typ (wie das Schwein). Damit wird seine Art auf Entzündungen zu reagieren beschrieben. Das heißt, bei kleinen und größeren Verletzungen reagiert es schnell und unterschiedlich intensiv mit "angelaufenen Beinen". Bei geringgradigen Ursachen helfen desinfizierend wirkende Verbände und beziehungsweise oder nur Bewegung. Die Behandlung mit Desinfektionsmitteln ist gemäß LPO erlaubt. Nach dem die Anwendung von desinfizierenden Verbänden zur Abschwellung geführt hat, die Beine wieder dünn sind, könnte das Pferd wieder starten. Diese Folgerung wäre zwar regelkonform, zuerst müsste (wieder) die Frage nach der Ursache geklärt sein, um dies zu entscheiden.

Oft geht es nicht um die Behandlung von Erkrankungen, sondern um Fragen, wie man den Zustand des Pferdes durch bestimmte Mittel beeinflussen kann: "Was kann ich geben, um dieses oder jenes angenommene oder vorhandene Problem zu verbessern oder den Zustand des Pferdes zu verändern?" Aber dies ist die falsche Frage. Die Frage müsste lauten: "Warum und zu welchem Zweck will ich etwas geben?" Aus der Antwort auf diese Frage könnte sich der Einzelne auch die Antwort herleiten, warum etwas verboten ist.


7. Wie vermeide ich eine positive Medikationskontrolle nach einer Behandlung des Pferdes im Krankheitsfall?


Wurde ein Pferd aufgrund einer Krankheit behandelt, so ist grundsätzlich das Ende der Behandlung nicht gleichzusetzen mit der Annahme, das Pferd sei wieder gesund beziehungsweise einsatzbereit für den Turniersport.Früher galt zum Beispiel die Faustregel, dass bei einer Infektion mit Grippeviren für jeden Tag, an dem das Pferd Fieber zeigte, eine Woche Erholung angesetzt wurde, d. h. drei Tage Fieber = drei Wochen Erholung. Arzneimittel sollen im Krankheitsfall dazu eingesetzt werden, den Heilungsprozess zu fördern. Die Ursache, Art, Schwere und der Verlauf der Krankheit bestimmen im weiteren, wann ein Pferd wieder als gesund beurteilt werden kann. Eine häufig gestellte Frage lautet: "Mein Pferd hat heute oder bis gestern dieses oder jenes bekommen, wann kann ich wieder starten?" Viele Substanzen, wenn nicht gleich alle, sind viel länger nachweisbar als sie wirken. Bei Betrachtung der zur Behandlung verabreichten Substanzen, muss die Frage nach der Wirkung beziehungsweise der Wirkungsdauer sowie mit dem damit zusammenhängenden Nachweis sehr differenziert beantwortet werden.
Beispiel Langzeitpenicillin: Wie der Name schon sagt, soll mit diesem Arzneimittel eine langanhaltende Wirkung gegen bakterielle Infektionen erzielt werden. Langzeitpenicillin ist in der Regel Procain beigefügt. Procain ist ein Lokalanästhetikum. Je nach Aufbereitung des Langzeitpenicillins mit entsprechender Beimengung dieses Lokalanästhetikums und aufgrund der intramuskulären Verabreichung verbleibt das Lokalanästhetikum für Wochen im Körper des Pferdes. Wird es bei einer Medikationskontrolle festgestellt, muss von einer Wirkung des Lokalanästhetikums ausgegangen werden. Die Gründe hierfür liegen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Wirkung dieser Substanz.
Für bestimmte Substanzen wiederum kann man die Wirkungsweise und Dauer besser beurteilen. Für solche hat man begonnen in den vergangenen Jahren Nachweiszeiten und Empfehlungen zu Karenzzeiten zu erarbeiten. Wenn also eine Krankheit behandelt wurde, kann man durch Nachfragen beim Tierarzt oder bei der FN, sofern sich der Tierarzt nicht sicher ist, Empfehlungen erhalten, wann nach Einsatz bestimmter Substanzen nicht mehr von einem Nachweis auszugehen ist. (Dies gilt auch für Langzeitpenicillin, sollte es eingesetzt worden sein: mindestens 56 Tage nach einmaliger Verabreichung.) Gibt es keine Empfehlung zur Karenzzeit, besteht insbesondere im internationalen Sport die Möglichkeit eine Probe Urin des Pferdes auf das Vorhandensein einer Substanz untersuchen zu lassen. Hierbei handelt es sich um das sogenannte elective testing. Für eine festgelegte Zahl von Substanzen können unter Befolgung bestimmter Abläufe diese Untersuchungen vor dem Wettkampf durchgeführt werden. Im nationalen Reitsport gibt es diese formalisierten Abläufe nicht. Wer jedoch ein solches Anliegen hat, kann jederzeit bei der FN-Abteilung Veterinärmedizin wegen der Untersuchung einer entsprechenden Probe nachfragen.

Merke: Gemäß LPO, aber auch gemäß FEI Regelwerk, ist es der Reiter, Fahrer, Voltigierer, Longenführer, der alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft haben muss, um sicherzustellen, dass im Pferd zum Zeitpunkt des Turnierstarts keine verbotenen Substanzen vorhanden sind. Also gilt: Sagen und Fragen! Sagen, dass es sich um ein Sportpferd handelt, was zum Turnier gehen soll. Fragen, was die angemessene Behandlung ist. Und fragen, wann das Pferd wieder einsatzbereit ist. (Erst dann) Fragen, wie lange nach der Behandlung das Pferd frei ist von den eingesetzten Substanzen. Bestehen Unsicherheiten: Weiter fragen und/oder länger warten, Untersuchen, zusätzliche Möglichkeiten nutzen: "elective testing". Oberstes Ziel muss immer die Gesundung/ Heilung sein.


8. Welche Strafen drohen dem Reiter/Fahrer/Voltigierer/Longenführer bei einer positiven Medikationskontrolle?

Zunächst ist festzuhalten, dass es eine objektive Teilnahmevoraussetzung in den nationalen wie internationalen Bestimmungen ist, dass nicht gegen dieselben verstoßen wird beziehungsweise wurde. Dies gilt im Pferdesport und im Humansport. Das bedeutet, allein der Versuch der Verabreichung, der Nachweis einer verbotenen Substanz oder der Besitz einer solchen (ausdrücklich im Humansport sowie der Handel), die Manipulation im allgemeinen sowie der Proben oder Probenentnahme oder die Verweigerung derselben, werden als Verstoß angesehen. Die Folge aus der Feststellung solcher Verstöße ist immer die Disqualifikation der verantwortlichen Person. Unter Umständen gibt es weitere Folgen, wie die Neubewertung eines Mannschaftsergebnisses, wenn das Ergebnis eines disqualifizierten Mannschaftsmitgliedes annulliert wird. Verantwortliche Person ist immer der Reiter, Fahrer, Longenführer und/oder Voltigierer. Wird ein Verstoß gegen die Medikations- beziehungsweise Dopingkontrollbestimmungen festgestellt, wird ein Verfahren, zusätzlich zur Disqualifikation, eingeleitet. Bei einer positiven A-Analyse hat der Betroffene die Möglichkeit, eine B-Analyse der Probe zu beantragen. Bestätigt die B-Analyse das Ergebnis der A-Analyse, wird im weiteren Verfahren ermittelt, ob der Betroffene schuldhaft, fahrlässig oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Betroffene ist dabei aufgefordert, sich zu entlasten.
Beim Nachweis einer Dopingsubstanz soll gemäß nationalem Regelwerk eine Sperre von sechs Monaten erfolgen. Im internationalem Reitsport ist derzeit eine Sperre von bis zu zwei Jahren im Falle des Nachweises einer Dopingsubstanz möglich. Beim Nachweis einer verbotenen Substanz der Klasse A kann eine Sperre von bis zu einem Jahr erfolgen. Beim Nachweis einer verbotenen Substanz der Klasse B kann es auch nur eine Verwarnung sein.

Zusammengefasst: Das Strafmaß wird in Abhängigkeit von der Art des Verstoßes, der nachgewiesenen Substanz, der entlastenden sowie der belastenden Momente festgelegt.


9. Ist das Strafmaß vergleichbar mit dem Humansport?

Im Humansport folgt auf einen festgestellten Verstoß gegen die Dopingbestimmungen eine Regelstrafe/-sperre von zwei Jahren. Allerdings gibt es im WADA/NADA-Code die Möglichkeit, bei bestimmten Substanzen oder unter bestimmten Umständen von dieser Regelstrafe nach unten abzuweichen. Zusätzlich gibt es wie im Humansport, seit mehr als zwei Jahren im internationalen Reitsport und zukünftig auch im nationalen Reitsport, die Möglichkeit der sofortigen Suspendierung. Dies bedeutet, wird eine verbotene Substanz (Dopingsubstanz) nachgewiesen, kann der Verband als Sofortmaßnahme, weitere Starts untersagen und muss nicht erst den Ausgang des weiteren Verfahrens abwarten. Die Dauer dieses "startfreien Zeitraums" kann dann auf die Festlegung der Sperre, als Ergebnis des Verfahrens, angerechnet werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Dopingbestimmungen des Humansports weitreichender sind als die des Reitsports. Der Reitsport fällt seine Strafen in erster Linie gegen die verantwortliche Person (Reiter, Fahrer, Longenführer und/oder Voltigierer), gelegentlich auch gegen den Besitzer des Pferdes oder die Eltern bei Minderjährigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch immer, dass diese als Inhaber eines Reitausweises dem Reglement unterliegen. Im Humansport wird nicht nur der Nachweis der Dopingsubstanz, sondern schon der Versuch der Anwendung, auch wenn er nicht gelingt, als Dopingverstoß formuliert. Darüber hinaus werden auch Athletenbetreuer, Trainer und Ärzte vom Regelwerk des Humansports erfasst. Der Humansport verlangt von allen relevanten Mitarbeitern eines olympischen Sportverbandes per Arbeitsvertrag eine Anerkennung und Befolgung der Bestimmungen des Humansports. Außerdem unterliegt der Humanathlet, der in erster Linie Trainingskontrollen über sich ergehen lassen muss, einem aufwendigen Überwachungssystem (ADAMS). Das heißt, die NADA will wissen, wo und wann der Athlet anzutreffen ist, um jederzeit Trainingskontrollen durchführen zu können. Kommt der Humanathlet, seiner Meldepflicht nicht nach, so kann auch dies im Wiederholungsfall zu einer Sperre führen.


10. Wer wird bei einer positiven Medikationskontrolle gesperrt? Reiter/Fahrer, Pferd, Voltigierer/Longenführer oder beide?


Bei einer positiven Medikationskontrolle werden Reiter und Pferd disqualifiziert, das Ergebnis des Wettkampfes wird gestrichen. Im Einzelfall können, als ein Ergebnis der Ermittlungen des weiteren Verfahrens, auch vorangehende Wettkampfergebnisse gestrichen werden. Strafmaßnahmen, Sperren, Geldstrafen richten sich im Reitsport derzeit gegen die verantwortliche Person, also den Reiter, Fahrer, Voltigierer, Longenführer. Im Rennsport wird der Trainer, nicht der Jockey (Parallelen gibt es im Westernreiten) gesperrt. Vereinzelt wird im Rennsport das Pferd gesperrt. Die Möglichkeit, dies zu tun, besteht auch gemäß LPO. In Frankreich werden Rennpferde, bei denen Anabolika nachgewiesen wurden, für sechs Monate gesperrt.



11. Wie läuft eine Medikationskontrolle ab?



Eine Medikationskontrolle kann jederzeit während einer Veranstaltung erfolgen. Wer kontrolliert wird, entscheidet der Zufall, das Los. Allerdings gibt es auch gezielte Kontrollen oder die Verdachtskontrolle. Dass ein Reiter mehrmals während einer Veranstaltung kontrolliert werden kann, ist möglich. Überwiegend werden Medikationskontrollen nach Beendigung des Parcours, der Prüfung oder vor/nach der Siegerehrung durchgeführt. Der jeweilige Reiter, Fahrer, Longenführer wird von einem Richter, LK-Beauftragten oder häufig auch vom Tierarzt angesprochen. (Hier werden nur die nationalen Abläufe beschrieben.)

Aufforderung zur Kontrolle
Wird der Reiter also entsprechend aufgefordert, den mit der Medikationskontrolle Beauftragten zu begleiten, so heißt dies, er begibt sich zur hierfür extra vorgesehenen Medikationskontroll-Box. Dies sollte möglichst auf direktem Wege geschehen. Was nicht bedeutet, dass er direkt in die Kontrollbox trabt. Er kann mit dem Beauftragten absprechen, dass er noch ein, zwei Runden auf dem Vorbereitungsplatz im Schritt abreitet. Man kann sich sogar im Einzelfall darauf verständigen, dass das Pferd zunächst abgepflegt wird, zum Beispiel, wenn es nach einer Prüfung stark verschwitzt ist.
Voraussetzungen sind allerdings, dass man dies mit den Beauftragten bespricht (!) und dass dieser oder eine offiziell beauftragte Person während der Zeit, bis die eigentliche Medikationskontrolle stattfindet, das ausgewählte Pferd ständig begleitet (!). Das Pferd darf nach Ansprache, Aufforderung zur Medikationskontrolle, zum Beispiel nicht mehr in die eigene Turnierbox geführt werden, um dort eventuell zu stallen.
Wird man zwischen Umlauf und Platzierung ausgewählt und will an der Platzierung mit einem anderen Pferd teilnehmen, braucht man hierfür die Genehmigung der Richter, da die Siegerehrung Teil der Prüfung ist. Außerdem kann ein solcher Pferdetausch auch als Verstoß gegen die Medikationskontrollbestimmungen gewertet werden, da man sich der Kontrolle des ursprünglich ausgewählten Pferdes durch diesen Tausch entziehen könnte.

Urin- oder Blutentnahme in der Medikationskontroll-Box
An der Medikationskontroll-Box angekommen, wird der mit der Medikationskontrolle beauftragte Tierarzt der für das Pferd verantwortlichen Person (in der Regel dem Reiter, Fahrer, Longenführer, Voltigierer, oder aber dem Pfleger oder Besitzer, je nach dem, wer das Pferd zur Kontrolle begleitet), das Medikationskontroll-Kit in noch geschlossenem Zustand zeigen und ihn über die nächsten Schritte informieren. Zunächst wird die Urinprobe vorbereitet. Das Pferd wartet vor der Box, bis der Tierarzt den Urinauffangbeutel in das Urinauffanggerät platziert hat. Erst dann wird das Pferd, ohne Ausrüstung, ohne Sattel, Geschirr und Trense in die Medikationskontroll-Box geführt. Die Durchführungsbestimmungen fordern immer erst den Versuch, Urin zu gewinnen. Der Grund hierfür ist, dass das Auffangen von Urin die einfachste Art ist, eine Körperflüssigkeit zu gewinnen, in der der Nachweis von verbotenen Substanzen möglich ist. Es muss mindestens 30 Minuten auf Urin gewartet werden. Gegebenenfalls kann die Wartezeit auch verlängert werden. Setzt das Pferd keinen Urin ab, so wird eine Blutprobe entnommen. Hierfür wird das Pferd entweder aufgetrenst oder mit einem Halfter und Strick versehen. Der Tierarzt gewinnt gemäß Durchführungsbestimmungen und Anleitung zur Probennahme das Blut. Urin oder Blut, je nach dem welches Probenmaterial gewonnen wurde, werden in die Probenflaschen gefüllt oder bei Blutentnahme direkt, in diesen in der erforderlichen Menge aufgefangen beziehungsweise laufen gelassen.
Man spricht heute fälschlicher Weise von der A- und B-Probe. Tatsächlich wird der Urin eines Pferdes in zwei Flaschen abgefüllt. Das gilt für Blut entsprechend. Diese Flaschen tragen die Kennzeichnung A und B. Die Probenflaschen werden nach dem Befüllen mit Sicherheitsdrehkappen verschlossen.

Lückenlose Dokumentation
Zum protokollarischen Teil der Medikationskontrolle gehört es unter anderem, dass die Identität des Pferdes festgestellt wird. Hierbei werden die Abzeichen mit den Angaben im Pferdepass verglichen. Des weiteren sollte die Medikationskontrolle im Pferdepass in dem hierfür vorgesehenen Abschnitt eingetragen werden. Das heißt, der Pferdepass muss zur Medikationskontrolle vorgelegt werden. Nach Ausfüllen des Protokolls erhält der für das Pferd Verantwortliche das Original. Ein Durchschlag ist für die Landeskommission, einer für die FN vorgesehen. Der rosafarbene anonymisierte Durchschlag wird zusammen mit den Probenflaschen in einen Styroporcontainer verpackt. Dieser wird verschlossen und in den Versandkarton gelegt. Der Versandkarton wird zugeklebt. Die Medikationskontrolle ist beendet. Die Probe, der Versandkarton, wird entweder am selben Tag oder nach Beendigung der Veranstaltung, gegebenenfalls mit anderen an das jeweilige Analyselabor geschickt oder direkt verbracht. (Erfolgt der Versand nicht unmittelbar, sind die Proben gekühlt bei 4° C zu lagern.) Im Analyselabor erfolgt die Handhabung und die Untersuchung nach standardisierten Abläufen. Wie auch für die Durchführung der Medikationskontrollen selbst, gibt es in den Analyselabors Vorgaben für den Umgang mit und die Untersuchungen von Probenmaterial. Insgesamt nennt man die von der Abholung zur Medikationskontrolle bis zum Analysebericht ablaufenden Schritte die "Kette der Ereignisse" oder "chain of evidence". Es geht darum, im Falle eines Falles, die Abläufe lückenlos darstellen und gegebenenfalls dokumentieren zu können. Untersucht wird zuerst der Inhalt der A-Flasche. Stellen die angewandten Verfahren keine verbotene Substanz fest, erfolgt ein Bericht an den Verband. Die Dauer zwischen Entnahme und Ergebnis beträgt je nach Zeitpunkt der Saison zwischen vier bis acht Wochen. Ein negatives Ergebnis wird im FN-Kalender für Bekanntmachungen, Pferdeleistungsprüfungen und Turniersport veröffentlicht. Wird bei den Untersuchungen des Inhalts der A-Flasche eine verbotene Substanz nachgewiesen, wird der Verband benachrichtigt. Das Ergebnis wird überprüft und die zugehörigen Dokumente (unter anderem ein Durchschlag des Entnahmeprotokolls) zusammengestellt. Dann schreibt der Verband den Betroffenen an und teilt ihm das Ergebnis sowie die seitens des Verbandes vorgegebenen sowie seitens des Betroffenen zu unternehmenden Schritte mit. Kurz, ein Verfahren wird eröffnet. Das Pferd und der Reiter werden in jedem Fall disqualifiziert.

Stellungnahme des Betroffenen
Der Betroffene wird zur Stellungnahme gebeten. Er hat innerhalb einer vorgegebenen Frist von einer Woche die Möglichkeit, zu beantragen, dass die Analyse anhand der B-Flasche wiederholt wird. Die Fristsetzung dient dazu, das Verfahren zu beschleunigen. (Andererseits gibt es auch biologische Gründe für die Fristsetzung: Das Probenmaterial lässt sich nicht endlos lagern, es unterliegt weiteren Abbauprozessen, dies gilt insbesondere für Blut. Gleiches gilt für die jeweils nachgewiesene Substanz. Ein praktischer Grund kann die Lagerkapazität des Labors sein, die unterschiedlich groß ist.) Wird auf eine weitere Analyse verzichtet, entscheidet der Verband im schriftlichen Verfahren oder durch Anhörung vor der Disziplinarkommission über eine Ordnungsmaßnahme. Dies kann eine Einstellung des Verfahrens sein oder eine Sperre und ein Ordnungsgeld. Die Wiederholung der A-Analyse anhand der B-Flasche bestätigt das Ergebnis der ersten Analyse in der Regel. Ausnahmen, in denen dies nicht der Fall ist, sind zu vernachlässigen. Bei den rund 15.000 in den vergangenen 14 Jahren genommenen Proben kam dies nur in zwei Fällen vor. Da die Abläufe und Vorgaben innerhalb der akkreditierten Labors heute qualitativ so gut gestaltet sind, stellt sich die Frage, ob eine B-Analyse überhaupt erforderlich ist. Die Diskussion um sogenannte Formfehler rührt eher von den Betroffenen her. Sie bezieht sich weniger auf das Analyseergebnis selbst, als auf die Abläufe bei der Medikationskontrolle sowie Durchführung der Analyse. Es wird vielfach diskutiert, ob das Ergebnis "richtig" ist. Nicht erklärt oder vernachlässigt wird, wie und warum die jeweilige Substanz ins Pferd gelangt ist. Hierzu ist, wie auch an anderer Stelle, anzumerken, dass der Nachweis einer verbotenen Substanz heute

bei einer Zahl von zur Therapie eingesetzten Substanzen besagt, es ist von einer Wirkung auszugehen, wenn diese Substanz nachgewiesen wird.
bei der Art der nachgewiesenen Substanz und der Empfindlichkeit der Analytik eine Wirkung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wettkampf nicht auszuschließen ist.
bei der Art der Verabreichung bestimmter Substanzen sogar einen zeitlichen Zusammenhang von Gabe und Teilnahme vermuten lässt (insbesondere Sedativa). Insbesondere dann, wenn es sich um Dopingsubstanzen handelt, aber auch bei anderen Substanzen bedeutet: Es lag eine gewisse Absicht in der Gabe dieser oder jener Substanz. Der Nachweis für bestimmte Substanzen kann daher nicht empfindlich genug sein, um den Missbrauch im Training sowie für den Wettkampf aufzudecken.


12. Können Naturprodukte und Pflegemittel Doping sein?

Ja, sie können!

Zwei Beispiele zu "Naturprodukten".

Reserpin ist ein seit Jahrhunderten in der sogenannten Volksmedizin bekanntes Mittel gegen Wahnsinn. Bei Pferden wird es seit langem als verhaltensmodifizierende Substanz (illegal) eingesetzt, unter anderem da es eine anhaltende sedierende beziehungsweise "stressmindernde" Wirkung entfaltet. Es stammt aus einer Pflanze, mit dem Namen Rauwolfia serpentina, die in Indien und den Nachbarländern beheimatet ist.
Capsaicin, ein Hauptbestandteil der Chilischote, ist ebenfalls eine Substanz aus einem "Naturprodukt" mit wissenschaftlich belegter Wirkung bei Schmerzen, die darin besteht, desensibilisierend auf bestimmte Nervenbahnen zu wirken.
Beides sind Dopingsubstanzen.

Zwischen Naturprodukten und anderen zu unterscheiden, entspricht einer falschen Entweder-oder-Mentalität. Bezeichnender Weise werden eine Vielzahl der ursprünglich in der Natur vorkommenden Substanzen heute künstlich hergestellt, synthetisiert, so dass per se nicht mehr von "Naturprodukten" zu sprechen ist. Grundsätzlich sollte man die (Veterinär)medizin als ganzheitlichen und umfassenden Ansatz der medizinischen Versorgung verstehen, die "alternative" und konventionelle Ansätze und Verfahren verwendet. Es gibt somit keine Trennung zwischen "Schulmedizin" und Naturheilverfahren, letztere finden sich auch unter dem Begriff Regulationsmedizin. Hierunter fallen Akupunktur, Physiotherapie, Homöopathie, physikalische Therapie (zum Beispiel Chiropraktik, Massage) aber auch Bachblütentherapie oder Aromatherapie.
Gleichgültig welche wissenschaftlichen Grundlagen, überlieferten medizinischen Theorien oder gar (klinische) Anwendungen zugrunde liegen, allein die Bezeichnung (zum Beispiel Physiotherapie) müsste als Indiz genügen, um zu erkennen, dass es sich um die Anwendung von Substanzen mit einem bestimmten Ziel handelt: der Therapie, der Behandlung eines (gesundheitlichen) Problems.
Ein Einsatz eines behandelten Pferdes verbietet sich gemäß Bestimmungen von FN und FEI. Sicherlich sind die zwei genannten Substanzen Reserpin und Capsaicin zwei im Negativen herausragende Substanzen. Sie dienen aber auch dazu, zu verdeutlichen, dass es eine künstliche Grenzziehung zwischen verbotenen Substanzen und "Naturprodukten" nicht gibt beziehungsweise nicht geben kann. Da es eine Vielzahl an "Naturprodukten" gibt, kann es auch nur eine generelle Empfehlung zum Umgang mit diesen Produkten geben. Nicht vor und schon gar nicht während des Wettkampfes anwenden, da sie verboten sind! Wie lange vorher nicht, dazu gibt es keine generelle Empfehlung.

Dies gilt sinngemäß auch für Pflegemittel und Mittel, die als solche ausgezeichnet sind. Aufgrund bestehender Bestimmungen zur Zusammensetzung von Pflegemitteln sollte man hier von einer größeren Sicherheit bei der Anwendung ausgehen können, da eigentlich im Pflegemittel keine wirksamen Mengen von Substanzen enthalten sein dürfen. Dies ist aber nur bedingt haltbar:

Der Markt und die Vielzahl der Produkte sind unüberschaubar und schwer zu kontrollieren. Somit ist nicht sichergestellt, dass alle Pflegemittel die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Pflegemittel können, auch wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, Substanzen enthalten, die gemäß Bestimmungen des Pferdesports verboten sein können. Hierzu zählen zum Beispiel Pflegemittel, die ätherische Substanzen wie Campfer und Menthol enthalten. Gerade für diese Substanzen gilt, dass sie 24 Stunden vor dem Wettkampf, besser 48 Stunden vorher, nicht mehr angewandt werden sollten.
Erweitern ließe sich die Beantwortung noch auf die sogenannten Supplemente, Zusatzfuttermittel. Auch hier gibt es eine Vielzahl und anders als bei Pflegemittel auch mehr eindeutige "Grenzüberschreitungen". Im Humansport wird zwischen Supplementation und Substitution unterschieden. Frei übertragen bedeutet ersteres Auffüllen, letzteres Unterstützen. Supplementation, Auffüllen ist im Humansport erlaubt. Substitution ist verboten. Anders ausgedrückt: Alles, was das gesunde Pferd aus Sicht der Diätetik braucht, um Leistung zu erbringen, ist eine ausreichende, leistungsbezogene Rationsgestaltung. Hierzu gehören Wasser, Heu (Silage) Kraftfutter und Mineralfutter, gegebenenfalls Salz (und keine Elektrolytvormischungen), um entsprechende Schweißverluste auszugleichen, und Vitamin E (bei Spitzenleistungspferden). Alles was darüber hinaus zugefüttert wird, muss einer (selbst)kritischen Überprüfung unterzogen werden.

Zum Beispiel:

Glucosaminoglykane (Chondroitinsulfat) oder Hyaluronsäure sind streng genommen Arzneimittel und sind der Substitution zuzuordnen.
Teufelskralle, weit verbreitet, mit für Pferde nicht, beim Menschen schon erbrachtem Wirkungsnachweis bei Schmerzen, Entzündungen des Bewegungsapparates, ist eine verbotene Substanz. Wird als sogenanntes Alternativ-Phenylbutazon angeboten. Das Gleiche gilt für Ingwer oder Weihrauch.
(L-)Tryptophan, eigentlich "nur" eine Aminosäure, sie wird vom Körper selbst gebildet, ist dort vorhanden, wird in Verbindung mit Hopfen oder Passiflora und anderen Substanzen zur "Beruhigung" verwendet. Dies ist verboten.
Ganz eindeutig um Doping handelt es sich bei der Gabe von Baldrian. Es ist das beim Menschen am besten erforschte pflanzliche Schlafmittel.
Damit man also keinen unangenehmen Brief nach der Durchführung einer Medikationskontrolle erhält, sollte auf den Einsatz aller vorgenannten Substanzen 48 Stunden vor der Wettkampfteilnahme verzichtet werden. (Die Zeitangabe ist eine Empfehlung vor dem Hintergrund des jetzigen Standes der Wissenschaft und der Analytik. Änderungen hierzu werden entsprechend veröffentlicht.)

© DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG 1996-2009

Quelle: http://www.pferd-aktuell.de/TOP-FN-Services/Doping-FAQ/-.4941/Doping-FAQ.htm#8




Beurteile einen Menschen lieber nach seinen Handlungen als nach seinen Worten,
denn viele handeln schlecht und sprechen vortrefflich.


Ich hab Augentinnitus. Ich seh nur Pfeifen!

Lache nie über jemanden der einen Schritt zurückgeht, denn er könnte Anlauf nehmen...


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